Consano-Verein Physician Profiling

 

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Verein für eine Faire und Soziale Medizin in der Schweiz

Rechtsgutachten Rhinow / Kägi-Diener
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen folgende Personen zur Verfügung:
 
Dr. med. Cyrill Jeger, Präsident Consano, Ziegelfeldstrasse 5, 4600 Olten 062 212 38 36 jegerolten@bluewin.ch 
Dr. med. Michel Romanens, Vizepräsident Consano, Belchenstrasse 18, 4600 Olten 062 212 44 10 info@kardiolab.ch 
Dr. med. Jacques de Haller, Präsident FMH FMH Verbindung der Schweizer Aerztinnen und Aerzte Generalsekretariat, Elfenstr. 18 , 3006 Bern Postfach 170 3000 Bern 15 031 359 11 11 * http://www.fmh.ch 
Dr. med. Christoph Ramstein Co-Präsident VEDAG Marktgasse 39, 4600 Olten, 062 212 80 81
Dr. med. Urs Stoffel, Präsident KKA/CCM/CMC Präsident der Konferenz Kantonaler Ärztegesellschaften Seestr. 49, 8002 Zürich, 044 286 20 20
Frau Margrit Kessler, Präsidentin Schweizerische Patienten- und Versicherten Organisation SPO Häringstr. 20 , 8001 Zürich, 044 252 54 22, zh@spo.ch 
 

Deutsche Version des Rechtsgutachens Kägi-Diener / Rhinow

 

Pour les personnes de la Suisse Romande nous pouvons mettre a votre disposition les textes suivantes en version française:

Expertise  juridique Kägi-Diener / Rhinow concernant la surveillance de santésuisse

Avis du Conseil d'éthique

Consano cherche la transparance

Übrigens: das Gutachten war nicht gratis !

We need money

Reaktionen:

Ständerat-Antwort Trix Heberlein

Rechtsgutachten Rhinow / Kägi-Diener

Einleitung durch Dr. med. C. Jeger, Präsident, Consano

Gutachten betr. Aufsicht über Santésuisse

Prof. Dr. iur. Regula Kägi-Diener, Titularprofessorin für öffentliches Recht, Universität St. Gallen

Prof. Dr. iur. René Rhinow, emeritierter ordentlicher Ordinarius für öffentliches Recht, Universität Basel

 

Consano, als unabhängige Vereinigung, setzt sich für Transparenz und Rechtsstaatlichkeit im schweizerischen Gesundheitswesen ein.

Zur Klärung der verwaltungsrechtlichen Aufsicht insbesondere des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über den Brachenverband der Krankenkassen Santésuisse beauftragte Consano die beiden renommierten Staatsrechtler mit einem entsprechenden Gutachten.

Die Gutachter kommen zu folgenden Schlüssen:

1. Die soziale Krankenversicherung ist eine öffentliche Aufgabe. Sie ist den Krankenkassen ... übertragen worden. Der Bund bleibt letztlich dafür verantwortlich, das der gesetzliche Auftrag korrekt ausgeführt wird.

2. Die Krankenkassen sind durch das heutige KVG in ihrer Privatautonomie stark beschränkt. Sie sind an die Grundsätze des öffentlichen Rechts gebunden. Sie müssen die Grundrechte beachten.

3. Das KVG nennt die Formen, in denen die Krankenkassen handeln können und müssen.

4. Die Aufsicht des Bundes hat sich auf die Tätigkeit der Santésuisse zu erstrecken.

5. Das Gesetz schreibt einen vorsichtigen Umgang mit Prämiengeldern vor. Eine unkontrollierte Verwendung von Mitteln, die aus den Prämien der sozialen Krankenversicherung stammen, durch den Branchenverband Santésuisse erscheint nicht gesetzeskonform.

6. Eine Beteiligung der Krankenkassen in einem Abstimmungskampf stellt einen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Auseinandersetzung dar.

7. Die Verwendung von erheblichen Franken-Beträgen in siebenstelliger Höhe aus Prämiengeldern der sozialen Krankenversicherungen in einem Abstimmungskampf stellt eine unverhältnismässige und damit unzulässige Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Abstimmungskampfes dar.

     
 Pressespiegel Die wichtigsten Stellungsnahmen und journalistischen Verlautbarungen seit der Lancierung des Rechtsgutachtens Kägi-Diener / Rhinow am 12.12.2006
NZZ 12.12.2006 / Santesuisse 12.12.2006
Pressespiegel Deutsch 13.12.2006 / Pressespiegel Francais 13.12.2006
SAS15.12.2006
NZZ 16.12.2006 
Sonntagsblick 17.12.2006
 
 
 
 
 
     
Weitere Informationen und Stellungsnahmen

 

Die folgenden Informationen betreffen eine Stellungsnahme des Ethikrates zum "Problem Rechnungsstellerstatistik", verfahrensrechtliche Aspekte des Aerzteratings von santésuisse sowie weitere Hintergrund-Informationen von Consano, v.a. betreffend Aufsichtspflicht BAG gegenüber santésuisse (Aufsichtsbeschwerden). Weitere Informationen und Stellungsnahmen

- Weitere Rechtsgutachten (2)

- Ethikrat (1)

- Aufsichtsbeschwerden (2)

- Consano-Statements (7)

 

     
    Gutachten (2) und Ethikrat (1)
     

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Rechtsgutachten Poledna

Rückforderung betreffend veranlaßte Kosten nicht verfassungsmassig

Zitat aus dem Gutachten Poledna/Gattiker: "Gemäss Gesetz kann lediglich eine vom Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden (Art. 56, Abs 2 KVG). Veranlaßte Leistungen sind nicht durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt. Auch der Wortlaut des Vorgängerartikels (Art. 23 KUVG) liess die Rückforderung von veranlaßten Kosten nicht zu. Zudem genügt der Einbezug der veranlaßten Kosten nicht dem Legalitätsprinzip. Das eidg. Versicherungsgericht hat es zudem unterlassen, die Verfassungs-Mäßigkeit seiner Praxis zu überprüfen."Zitatende. 

     

2

Rechtsgutachten Kieser

Verfahrensrechtliche Aspekte 

In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Datenpool ® als Beweismittel mit erheblichen verfahrensrechtlichen Mängeln verbunden ist. Zitat: " Insbesondere betrifft dies den zu niedrigen realen Abdeckungsgrad, die fehlenden Übereinstimmung mit Praxisdaten, Probleme mit der zeitlichen Zuordnung, teils fehlerhafte Erhebung der Datenbestände, Auswirkungen der Wahlfranchise auf das Resultat des Beweismittels.  "Zitatende. Ferner wird die Befangenheit des Schiedsgerichts ausdrücklich thematisiert.

     

1

Gutachten Ethikrat

Version française

Der Ethikrat stellt fest, dass die Statistiken der santésuisse keiner öffentlichen Kontrolle unterstellt sind und teils erheblich überarbeitet werden müssen, um für das BSV und das BAG brauchbare Resultate zu generieren.

Zitate aus dem Gutachen des Ethikrates: "Der Ethikrat wurde gebeten, zu folgenden Aussagen Stellung zu nehmen:

1. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Rechnungsstellerstatistik

2. Das für die Wirtschaftlichkeitskontrolle verwendete Verfahren wird als Missbrauch der Statistik angesehen.

3. Die Statistik berücksichtigt sämtliche im Datenpool registrierten Angaben, also Praxen mit Teilzeittätigkeit, Phantom-Praxen, Praxen verstorbener Ärzte usw.

4. Details der Statistik werden gegenüber interessierten Kreisen der Öffentlichkeit und der Ärzte geheim gehalten.

5. Die santésuisse ist der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz bisher nicht beigetreten, obwohl sie, wie andere ähnlich Institutionen (z.B. die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt SUVA als Unterzeichner der Charta), Statistiken von öffentlichem Interesse erstellt.

Der Ethikrat stellt fest: Mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) wurde jedoch nicht santésuisse sondern „die gemeinsame Einrichtung KVG mit der Durchführung der Statistik über den Risikoausgleich beauftragt. In diesem Sinne unterliegt nicht santésuisse mit dem Datenpool, sondern die Gemeinsame Einrichtung KVG mit der Risikoausgleichsstatistik dem Bundesstatistikgesetz (BstatG).

Der Ethikrat fragt sich jedoch, ob die verfügbaren Daten zu den Leistungskosten alleine ausreichend sind, um die Qualität der medizinischen Leistungen zu beurteilen. Es wäre von Nutzen, auf andere, qualitativere Indikatoren zurückgreifen zu können, um die Qualität und die Wirksamkeit der Leistungen einzuschätzen, ohne sich dabei ausschliesslich auf deren Kosten zu konzentrieren.

Ferner: Die behördlichen Empfänger (BAG, BFS) des statistischen Materials der santésuisse sind sich der Problematik der Datenqualität bestens bewusst und müssen erheblichen Aufwand für Plausibilisierungen der Statistik leisten, sofern sie die santésuisse Daten für ihre Statistiken verwenden wollen.

Der Ethikrat empfiehlt, bei der nächsten Gesetzesrevision die Veröffentlichung dieser Statistik besser zu regeln.

Die Grundsätze 5 (die fachliche Unabhängigkeit), 6 (die Unparteilichkeit), 7 (die Verantwortlichkeit) der Charta können per se von santésuisse nicht eingehalten werden. Es wäre geradezu wider Natur und Mission des Branchenverbandes, der sich zur Umsetzung von Art. 56 KVG und Art. 76 KVV mandatiert sieht.

Der Ethikrat ist der Ansicht, dass Einzeldaten über den Leistungserbringer, auf Anfrage, diesem zur Einsicht bereitgestellt werden müssen (Einsichtsrecht). Gegenüber der Öffentlichkeit gelten diese Daten aber als vertraulich.

Santésuisse ist aber ein privatrechtlicher Verband. Sie stützt ihren gesetzlichen Auftrag auf Art. 56 KVG und Art. 76 KVV. Ihre Unterstellung unter das Bundesstatistikgesetz (Art. 2 Abs.3 BStatG) kann nicht aus dem KVG abgeleitet werden, da santésuisse weder der Aufsicht des Bundes untersteht noch Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhält oder eine Tätigkeit ausübt, die auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes gestützt ist.

Santésuisse kommt mit ihrem Datenpool ® und den daraus abgeleiteten Statistiken zwar einem gesetzlichen Auftrag nach. Diese Statistiken sind aber von öffentlichem Interesse. Darum sollten sie den Kriterien der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit wie sie in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz definiert sind, nachkommen." Zitatende. 

     
    Aufsichtsbeschwerden (2) von Consano
     
     

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Aufsichtsbeschwerde Consano (1)

Replik vom BAG

Erste Beschwerde vom 2. Juli 2004 gegen BAG

Kommentar Consano: "Bereits damals hat Consano die Rechtsmässigkeit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch den Datenpool ® angezweifelt und vom BAG gefordert, den Krankenkassen eine Weisung zu erteilen, wonach die Rückforderungen gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Überarztung sofort einzustellen seien. Ferner müsse das BAG ein neues Berechnungssystem ausarbeiten, um Überarztung zu erfassen. "

Erst 5 Monate später erhielt Consano von Dr. H. Brunner die Antwort: Zitat: "Daher kommt der BR zum Schluss, dass er keine Veranlassung sehe, das heutige, vom Gesetzgeber gewollte System der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Leistungen in Frage zu stellen. Diese Kontrolle könne vor allem nicht dem BAG übertragen werden, welches weder über die erforderlichen Informationen und das Personal noch über die erforderliche Kompetenz verfüge, diese Aufgabe wahrzunehmen. In diesem Sinn ist der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben."Zitatende

     

2

Aufsichtsbeschwerde Consano (2)

Replik vom BAG

Zweite Beschwerde vom 29.11.2005 gegen BAG

Zitat aus der zweiten Aufsichtsbeschwerde: "Zusammengefasst ging es darum, ob die santésuisse sich zutreffend organisiert hat und die ihr zukommenden Mittel in demjenigen Sinne verwendet, wie es das schweizerische Krankenversicherungsgesetz zulässt. Dass santésuisse sehr direkt daran interessiert ist, eine bestimmte und mit dem Gesetz nicht in Übereinstimmung stehende Ausgestaltung der Krankenversicherung zu erreichen, ist letztlich auch bestätigt dadurch, dass das vorgenannte und in Art. 4 der Statuten festgelegte Ziel dahingehend konkretisiert wird, dass damit den Krankenversicherern ein optimaler unternehmerischer Handlungsspielraum geschaffen werden soll. "Zitatende

Da die santésuisse ein Verein sei, erklärte sich das BAG als Behörde betreffend seiner Aufsichtspflicht als nicht zuständig. Zitat aus der Antwort auf die 2. Beschwerde: "Bei santésuisse handelt es sich um einen Verein, in dem sich vor allem anerkannte Krankenkassen zu einem Branchenverband zusammengeschlossen haben. Santésuisse kann somit nicht als anerkannte Krankenkasse nach Art. 11 Bst. a und Art. 12 KVG bezeichnet werden. Santésuisse ist auch keine private Versicherungseinrichtung nach Art. 11 Bst. B und kein Rückversicherer nach Art. 14 Abs. 2 KVG. Das BAG hat nur eine direkte Verbandsaufsicht gegenüber den Krankenkassen und Rückversicherungs-Institutionen und kann gegenüber santésuisse keine behördlichen Massnahmen treffen."Zitatende. 

     
    Weitere Hintergrundinfos - Kommentare von Consano (7)
     
     

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Consano - unabhängige Vereinigung

 

Consano deckt als unabhängige Vereinigung relevante Probleme im Gesundheitswesen auf

Kommentar Consano: "In der Schweiz existiert eine versteckte Rationierung von Leistungen bei chronisch kranken Patienten. Diese wird durch das Aerzterating der santésuisse verursacht,  jedoch von der Aerzteschaft „schamhaft" verschwiegen, um das Vertrauen der Patienten zu ihren Ärztinnen und Ärzten nicht zu gefährden. Diese Strategie ist für Consano inakzeptabel und schadet dem Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz.

Consano erstellt  im folgenden Memo erstmals eine Synopsis solcher Missstände (beim BAG und  santésuisse). Consano setzt sich für Transparenz und Rechtsstaatlichkeit ein."

     
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Kommentar von Consano zum  Rechtsgutachten Kägi / Rhinow

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt die Aufsichtspflicht gegenüber der santésuisse nicht wahr. Kommentar Consano: "Santésuisse operiert als Produzentin öffentlich relevanter Statistiken unter faktischer Kontrollfreiheit durch die Behörden, obwohl wichtige und sensible Bereiche in der medizinischen Grundversorgung tangiert werden: Aerzterating, Prävention, Festlegung von Taxpunktwerten, Arztbild. Dies passt aus staatspolitischen Gründen nicht in unsere Demokratie. Zudem verfolgt santésuisse eine einseitig ökonomisch dominierte Gesundheitspolitik, worunter vor allem die chronischen - weil teuren - Patienten leiden. Aktuell greift santésuisse mit der Einheitskasse auch in die Politik ein mit Beiträgen in Millionehöhe (Prämienklau ?). Consano hat deshalb ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um die Rechtsgrundlagen der Aktivitäten der santésuisse generell näher zu beleuchten."
     
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Bundesrätliche Haltung, zitiert in der NZZ vom 29.11.2006

Jeder Versicherte bezahlt 50 Rappen an die Nein-Kampagne  Zitat aus der NZZ vom 29.11.2006 ": cs. Jede versicherte Person bezahlt über die Mitgliederbeiträge der Krankenversicherer an ihren Dachverband Santésuisse 50 Rappen an den Abstimmungskampf des Verbandes gegen die «Volksinitiative für eine soziale Einheitskrankenkasse». Dies bestätigte der Sprecher von Santésuisse, Peter Marbet, gegenüber der NZZ. Er unterstrich aber, dass die Gelder im Wesentlichen für die Information der Bevölkerung verwendet würden. Ein Teil freilich, räumte er ein, werde auch in eigentliche Kampagnenarbeit fliessen. Wie viel aus den Prämien für die Grundversicherung und welcher Anteil aus den Zusatzversicherungen finanziert wird, lässt sich laut Marbet nicht ausmachen. Insgesamt will Santésuisse 3,7 Millionen Franken im Abstimmungskampf einsetzen. 

Der Bundesrat seinerseits erachtete es in seiner Antwort auf eine von SP-Nationalrätin Jacqueline Fehr (Zürich) eingereichte Anfrage als zulässig, dass Santésuisse im Blick auf die Abstimmung den Fonds Politik um 2,2 Millionen Franken aufgestockt hat. In seiner Antwort vom 22. September hielt er fest, dass Santésuisse als Berufsorganisation über das Recht verfüge, im Interesse der angeschlossenen Mitglieder (der Versicherer) auch politisch tätig zu sein. Es sei allerdings bei politischen Aktivitäten eine gewisse Zurückhaltung am Platz. Dies treffe besonders dann zu, wenn die Aktivitäten aus Mitteln der Grundversicherung finanziert würden. Auch der Bundesrat war der Ansicht, dass eine Zuordnung der Gelder zu Grund- und Zusatzversicherung nicht möglich sei. Die Aufstockung des Fonds um 2,2 Millionen Franken bzw. 30 Rappen pro Versicherten bezeichnete er als «nicht unangemessen»." Zitatende. 

     

4

Abdeckungsgrad Datenpool

Santésuisse behauptet, 98% der Kosten in der med. Grund- versorgung zu erfassen

Kommentar Consano: "Der Datenpool ® der santésuisse dient in der Praxis dem eidg. Versicherungsgericht als Beweis für Überarztung. Der Abdeckungsgrad beträgt jedoch wohl kaum 98%, wie von santésuisse behauptet (siehe dazu auch das Rechtsgutachten "Kieser"). Dies bedeutet, dass die Arztkosten vom Datenpool ® wahrscheinlich nur ungenügend erfasst werden. Damit sind die Daten des Datenpools ® als Beweismittel für Überarztung unzulässig."

     

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Abdeckungsgrad Trustcenters

Trustcenters der Aerzteschaft  erfassen zusätzliche Kosten, welche im Datenpool® der santésuisse nicht enthalten sind.

Kommentar Consano: "Die Trustcenter erfassen beispielsweise Arztrechnungen, welche von den Patienten z.B. wegen hohem Selbstbehalt selber bezahlt werden. Gemäss OECD Daten bezahlt der Schweizer 15 Mia Franken pro Jahr out-of-the-pocket. Die Trustcenters sind jedoch noch nicht dem Ethikrat für Statistik beigetreten, womit auch diese Daten noch nicht einer öffentlichen Kontrolle zugänglich und noch nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft worden sind."

     

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Regressforderungen

Santésuisse bedroht die Ärztinnen und Ärzte mit Regress-Forderungen und erzeugt damit ein Klima der Angst.

Kommentar Consano: "Das Ärzterating der santésuisse ist nachweislich für die Beurteilung der WZW-Kriterien (Art 32 KVG) ärztlicher Tätigkeit in der ambulanten Grundversorgung wenig hilfreich. Es trifft die falschen Ärztinnen und Ärzte und behindert somit die Prävention und die Behandlung von Patienten mit kostenintensiven Leiden (meist Patienten  mit Mehrfach-Erkrankungen und chronischen Krankheiten). Diese müssen dann z.B.  in den Spital-Ambulatorien behandelt werden. Dabei ist bisher nicht bekannt, dass die behandelnden Spitalärzte einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ähnlich wie in der Grundversorgung unterzogen würden. Zudem  werden  für die Abklärung und Behandlung gleicher Krankheitsbilder 2-3 x höhere Kosten ausgewiesen (z.B. höhere Taxpunktwerte für gleiche Leistungen). "

     

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Schlußfolgerungen

Das Bemessungs-Verfahren der santésuisse zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit  bildet nicht die Realität in der Arztpraxis ab. Aktuell verwendet zudem Santésuisse Prämiengelder nicht verfassungs-konform. Dies sind zwei Beispiele dafür, dass eine Kontrolle der santésuisse durch die Aufsichtsbehörde (BAG) notwendig ist.

Kommentar Consano: "Santésuisse ist ein privater Verein, welcher von den Krankenversicherern zur Generierung von öffentlich-relevanten Daten verpflichtet wurde. Das Datenmaterial (Rechnungsstellerstatistik oder Datenpool ®) wird ohne gesetzliche Grundlage und vor allem ohne effiziente Kontrolle durch den Staat produziert. Die Produktion dieser Daten wurde nämlich ursprünglich vom Gesetzgeber der Stiftung "gemeinsame Einrichtung KVG" übertragen. Folge dieser Datenproduktion ist eine  versteckte  Rationierung  von Leistungen in der medizinischen Grundversorgung und eine Diskriminierung der Aerzteschaft. Die Aktivitäten der santésuisse zur Bemessung ärztlicher Tätigkeit sollten eingestellt werden, da das Instrument der versteckten Rationierung („präventive Überarztung") ebenfalls kaum einer kritischen gesundheitspolitischen und öffentlich-rechtlichen Diskussion unterworfen ist. 

Santésuisse verwendet zudem Prämiengelder im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf gegen die Einheitskasse. Damit werden (Zitat Gutachten Kägi-Diener / Rhinow) "verfassungsmässig gewährleistete Rechte in unzulässiger Weise verletzt".

Santésuisse legt die Grundlagen seiner Statistiken nicht offen und hat sich bisher, im Gegensatz zum BSV und BAG geweigert, dem nationalen statistischen Ethikrat beizutreten. Da die Aufsichtsbehörde (BAG) die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der santésuisse nicht wahrnimmt, wird die santésuisse als Produzentin öffentlich-rechtlich relevanter Daten bisher nicht kontrolliert. "

     

Für den Text verantwortlich: Michel Romanens

 
   

Wichtiger Hinweis: 

Nächstes Consano-Symposium findet am 20. September 2007 in Olten statt. Notieren Sie bitte den Termin. Weitere Informationen folgen auf unserer Webpage www.consano.ch